Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 961c

D. La­ge­be­richt

 

1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.

2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:

1.
die An­zahl Voll­zeit­stel­len im Jah­res­durch­schnitt;
2.
die Durch­füh­rung ei­ner Ri­si­ko­be­ur­tei­lung;
3.
die Be­stel­lungs- und Auf­trags­la­ge;
4.
die For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­keit;
5.
aus­ser­ge­wöhn­li­che Er­eig­nis­se;
6.
die Zu­kunfts­aus­sich­ten.

3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.

 

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