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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 962
A. Im Allgemeinen
1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:
1.
Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;
2.
Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern;
3.
Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
2Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:
1.
Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;
2.
10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder;
3.
Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
3Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.
4Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.