Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 964h

E. Füh­rung und Auf­be­wah­rung

 

Für die Füh­rung und die Auf­be­wah­rung des Be­richts über Zah­lun­gen an staat­li­che Stel­len gilt Ar­ti­kel 958f ent­spre­chend.

 

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