Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 964i

F. Aus­deh­nung des An­wen­dungs­be­reichs

 

Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens festlegen, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 964d–964hauch auf Unternehmen Anwendung finden, die mit Rohstoffen handeln.

 

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