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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 964i
F. Ausdehnung des Anwendungsbereichs
Der Bundesrat kann im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens festlegen, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 964d–964hauch auf Unternehmen Anwendung finden, die mit Rohstoffen handeln.