Bundesgesetz
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Art. 964l
C. Berichterstattung 1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. 2 Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen. 3 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
4 Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958fsinngemäss. 5 Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen anbieten, die einen Bericht verfasst haben, müssen für diese Produkte und Dienstleistungen selber keinen Bericht erstellen. |