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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 964l
C. Berichterstattung
1 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan erstattet jährlich Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
2 Der Bericht ist in einer Landessprache oder auf Englisch abzufassen.
3 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
1.
innerhalb von sechs Monaten seit Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch veröffentlicht wird;
2.
mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
4 Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958fsinngemäss.
5 Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen anbieten, die einen Bericht verfasst haben, müssen für diese Produkte und Dienstleistungen selber keinen Bericht erstellen.