Bundesgesetz
|
Art. 971
E. Kraftloserklärung I. Geltendmachung 1 Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch das Gericht821 kraftlos erklärt werden. 2 Die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist. 821 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. |