Bundesgesetz
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Art. 979
B. Einreden I. Im 1 Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen. 2 Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zu einem früheren Inhaber gründen, sind zulässig, wenn der Inhaber bei dem Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. 3 Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider den Willen des Schuldners in den Verkehr gelangt sei. BGE
128 III 324 () from 21. Juni 2002
Regeste: Unterschriftsfälschung des Namensträgers auf einem Wechsel. Wechselmässige Haftung aus veranlasstem Rechtsschein. Vertragshaftung. Hält die Wechselinhaberin gestützt auf das Verhalten der Bezogenen, das in ihr Vertrauen erweckt, deren Unterschrift auf dem Wechsel für echt, haftet ihr diese für den daraus erwachsenen Schaden. Diese Haftung ist den Regeln der Vertragshaftung zu unterstellen (E. 1 und 2).
132 III 186 () from 1. November 2005
Regeste: Anlagefonds gemäss aAFG (Bundesgesetz vom 1. Juli 1966); Erfüllungs- und Schadenersatzanspruch des Anlegers gegenüber der Fondsleitung; Behauptungs- und Beweislast (Art. 21, 23 und 24 aAFG; Art. 8 ZGB). Berechnung des Rücknahmepreises der Anteile im Fall des Widerrufs des Anlagevertrages. Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf den Erfüllungs- und Schadenersatzanspruch des Anlegers, der geltend macht, er sei durch die von der Fondsleitung verursachte Verwässerung des Fondsvermögens und durch anderes pflichtwidriges Verhalten geschädigt worden (E. 1-11).
135 III 378 (4A_548/2008) from 11. März 2009
Regeste: Feststellungsklage; Feststellungsinteresse. Ausnahmsweise ist ein Feststellungsinteresse selbst dann gegeben, wenn eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht. Ausnahmesituation vorliegend verneint, da die blosse Feststellung eines Pfandrechts weder den Streit beendet noch die künftige Betreibung auf Pfandverwertung erleichtert (E. 2). |