Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 979

B. Ein­re­den
des Schuld­ners

I. Im
All­ge­mei­nen

 

1 Der Schuld­ner kann der For­de­rung aus ei­nem In­ha­ber­pa­pier nur sol­che Ein­re­den ent­ge­gen­set­zen, die ent­we­der ge­gen die Gül­tig­keit der Ur­kun­de ge­rich­tet sind oder aus der Ur­kun­de selbst her­vor­ge­hen, so­wie sol­che, die ihm per­sön­lich ge­gen den je­wei­li­gen Gläu­bi­ger zu­ste­hen.

2 Ein­re­den, die sich auf die un­mit­tel­ba­ren Be­zie­hun­gen des Schuld­ners zu ei­nem frü­he­ren In­ha­ber grün­den, sind zu­läs­sig, wenn der In­ha­ber bei dem Er­werb der Ur­kun­de be­wusst zum Nach­teil des Schuld­ners ge­han­delt hat.

3 Aus­ge­schlos­sen ist die Ein­re­de, dass die Ur­kun­de wi­der den Wil­len des Schuld­ners in den Ver­kehr ge­langt sei.

BGE

128 III 324 () from 21. Juni 2002
Regeste: Unterschriftsfälschung des Namensträgers auf einem Wechsel. Wechselmässige Haftung aus veranlasstem Rechtsschein. Vertragshaftung. Hält die Wechselinhaberin gestützt auf das Verhalten der Bezogenen, das in ihr Vertrauen erweckt, deren Unterschrift auf dem Wechsel für echt, haftet ihr diese für den daraus erwachsenen Schaden. Diese Haftung ist den Regeln der Vertragshaftung zu unterstellen (E. 1 und 2).

132 III 186 () from 1. November 2005
Regeste: Anlagefonds gemäss aAFG (Bundesgesetz vom 1. Juli 1966); Erfüllungs- und Schadenersatzanspruch des Anlegers gegenüber der Fondsleitung; Behauptungs- und Beweislast (Art. 21, 23 und 24 aAFG; Art. 8 ZGB). Berechnung des Rücknahmepreises der Anteile im Fall des Widerrufs des Anlagevertrages. Behauptungs- und Beweislast in Bezug auf den Erfüllungs- und Schadenersatzanspruch des Anlegers, der geltend macht, er sei durch die von der Fondsleitung verursachte Verwässerung des Fondsvermögens und durch anderes pflichtwidriges Verhalten geschädigt worden (E. 1-11).

135 III 378 (4A_548/2008) from 11. März 2009
Regeste: Feststellungsklage; Feststellungsinteresse. Ausnahmsweise ist ein Feststellungsinteresse selbst dann gegeben, wenn eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht. Ausnahmesituation vorliegend verneint, da die blosse Feststellung eines Pfandrechts weder den Streit beendet noch die künftige Betreibung auf Pfandverwertung erleichtert (E. 2).

 

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