Bundesgesetz
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Art. 986
b. Bei Nichtvorlegung 1 Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier innert der angesetzten Frist nicht vorgelegt, so kann das Gericht die Urkunde kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen. 2 Die Kraftloserklärung eines Inhaberpapiers ist sofort im Schweizerischen Handelsamtsblatt, nach Ermessen des Gerichts auch anderweitig zu veröffentlichen. 3 Nach der Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde oder die Erfüllung der fälligen Leistung zu fordern. |