Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 999

9. Haf­tung des Aus­stel­lers

 

1 Der Aus­stel­ler haf­tet für die An­nah­me und die Zah­lung des Wech­sels.

2 Er kann die Haf­tung für die An­nah­me aus­sch­lies­sen; je­der Ver­merk, durch den er die Haf­tung für die Zah­lung aus­sch­liesst, gilt als nicht ge­schrie­ben.

BGE

118 III 24 () from 10. Dezember 1992
Regeste: Wechselbetreibung (Art. 178 SchKG; Art. 991 OR). Der Einwand, es fehle an einem Wechselprotest, führt zu einer materiellrechtlichen Frage, die vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen ist. Der Betreibungsbeamte und in gleicher Weise die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs haben demgegenüber nur zu prüfen, ob die eingereichte Forderungsurkunde alle wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels erfüllt und eine wechselmässige Verpflichtung des Schuldners begründet.

 

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