Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 1046

b. By the party hon­our­ing the bill

 

A party that has hon­oured the bill of ex­change may claim from his pre­ced­ing en­dors­ers:

1.
the full amount he paid;
2.
the in­terest on such amount at a rate of six per cent since the date on which the bill was hon­oured;
3.
his ex­penses;
4.
a com­mis­sion of no more than 2 thou­sandths.

BGE

124 III 112 () from 12. Februar 1998
Regeste: Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).

 

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