Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 1071

b. Ef­fects

 

1 The in­ter­rup­tion of the pre­script­ive peri­od is ef­fect­ive only against the party in re­gard to whom the fact caus­ing the in­ter­rup­tion oc­curred.

2 On in­ter­rup­tion of the pre­script­ive peri­od, a new pre­script­ive peri­od of the same dur­a­tion com­mences.

BGE

91 II 362 () from 5. Oktober 1965
Regeste: Wechselrecht 1. Ermittlung der Rechtsordnung, nach der im internationalen Verhältnis die Wirkungen der Wechselbürgschaft und die Verjährung der Wechselforderungen zu beurteilen sind (Erw. 1). 2. Verjährung der Wechselforderung: Art. 1070 OR bestimmt nur die für die Wechselforderung geltenden Unterbrechungsgründe. Unter welchen Voraussetzungen und wann die durch Rechtshandlungen des Gläubigers unterbrochene Verjährung wieder zu laufen beginnt, geht aus der allgemeinen Verjährungsbestimmung von Art. 138 OR hervor, deren Absätze 1-3 in Ergänzung zu Art. 1070 OR anzuwenden sind (Erw. 2-9).

120 II 53 () from 3. Februar 1994
Regeste: Wechselrecht; Blankowechsel (Blankett); Verjährung (Art. 1069 Abs. 1 OR). Die Verjährung von Blankowechseln beginnt, unter Vorbehalt von Art. 1000 OR, an dem vom Gläubiger angegebenen Verfalltag an zu laufen (E. 3d).

 

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