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Art. 1157
A. Requirements 1 Where bonds with uniform conditions are offered directly or indirectly for public subscription by a borrower whose domicile or commercial office is in Switzerland, by operation of law the creditors form a community of creditors. 2 Where several different issues are offered, the creditors of each issue form a separate community of creditors. 3 The provisions of this Chapter do not apply to bonds issued by the Confederation, cantons, municipalities and other public sector corporations and entities. BGE
93 I 648 () from 8. Dezember 1967
Regeste: Bundesgesetz über die Anlagefonds. Auflösung eines Fonds durch Beschluss der Aufsichtsbehörde. 1. Der Sachwalter braucht die Jahresfrist für den Antrag an die Aufsichtsbehörde nicht unter allen Umständen voll auszunützen. Er muss die erforderlichen Erhebungen beförderlich vornehmen. Sobald er zum Schluss gelangt ist, dass die Auflösung des Fonds unvermeidlich und dringlich sei, muss er sie beantragen. Die Aufsichtsbehörde muss ihrerseits raschestens diesem Antrag Folge geben, wenn ihre eigene Prüfung ergibt, dass er begründet ist (Erw. 4). 2. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, vor dem Enstcheid den Anlegern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihnen insbesondere zu ermöglichen, zu diesem Zweck eine Versammlung abzuhalten (Erw. 5). |