Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 1157

A. Re­quire­ments

 

1 Where bonds with uni­form con­di­tions are offered dir­ectly or in­dir­ectly for pub­lic sub­scrip­tion by a bor­row­er whose dom­i­cile or com­mer­cial of­fice is in Switzer­land, by op­er­a­tion of law the cred­it­ors form a com­munity of cred­it­ors.

2 Where sev­er­al dif­fer­ent is­sues are offered, the cred­it­ors of each is­sue form a sep­ar­ate com­munity of cred­it­ors.

3 The pro­vi­sions of this Chapter do not ap­ply to bonds is­sued by the Con­fed­er­a­tion, can­tons, mu­ni­cip­al­it­ies and oth­er pub­lic sec­tor cor­por­a­tions and en­tit­ies.

BGE

93 I 648 () from 8. Dezember 1967
Regeste: Bundesgesetz über die Anlagefonds. Auflösung eines Fonds durch Beschluss der Aufsichtsbehörde. 1. Der Sachwalter braucht die Jahresfrist für den Antrag an die Aufsichtsbehörde nicht unter allen Umständen voll auszunützen. Er muss die erforderlichen Erhebungen beförderlich vornehmen. Sobald er zum Schluss gelangt ist, dass die Auflösung des Fonds unvermeidlich und dringlich sei, muss er sie beantragen. Die Aufsichtsbehörde muss ihrerseits raschestens diesem Antrag Folge geben, wenn ihre eigene Prüfung ergibt, dass er begründet ist (Erw. 4). 2. Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, vor dem Enstcheid den Anlegern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihnen insbesondere zu ermöglichen, zu diesem Zweck eine Versammlung abzuhalten (Erw. 5).

 

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