Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 484

III. In­ter­ming­ling of stored goods

 

1 A ware­house keep­er may mix fun­gibles with oth­er items of the same kind and qual­ity only if ex­pressly au­thor­ised so to do.

2 Each bail­or may re­claim a num­ber cor­res­pond­ing to his de­pos­it from any goods thus in­ter­mingled.

3 The ware­house keep­er may make the re­quired di­vi­sion without the in­volve­ment of the oth­er bail­ors.

BGE

112 II 406 () from 25. September 1986
Regeste: Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB). Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt werden muss (E. 3, 4). Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten übertragen werden (E. 5).

 

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