Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 684468

II. Re­gistered shares

 

1 Un­less oth­er­wise provided by law or the art­icles of as­so­ci­ation, the com­pany’s re­gistered shares are trans­fer­able without re­stric­tion.

2 Trans­fer by means of trans­ac­tion may also be ef­fected by hand­ing over the en­dorsed share cer­ti­fic­ate to the ac­quirer.

468 Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 Ju­ly 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

BGE

90 II 164 () from 23. Juni 1964
Regeste: Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge. Verwertung dieses Anspruchs im Konkurs der Gesellschaft (Art. 256 SchKG; Art. 79 Abs. 2 KV). Rechte des Ersteigerers. (Erw. 1). 2. Veräusserung nicht voll einbezahlter Namenaktien. Der Übergang der Einzahlungspflicht auf den Erwerber setzt die gültige Übertragung der Aktien und die Zustimmung der Gesellschaft voraus; die Eintragung im Aktienbuch wirkt nicht konstitutiv (Art. 687 Abs. 1 und 3, 685 Abs. 2 und 4, 686 Abs. 3 OR). (Erw. 2-4)... 3. Übertragung von Namenaktien (Ordrepapieren) durch Übergabe des nicht indossierten Titels, verbunden mit einer Abtretungserklärung auf einer besondern Urkunde (Art. 684 Abs. 2 und 967 Abs. 2 OR). Die schriftliche Verpflichtung zur Übertragung der Aktien kann die schriftliche Abtretungserklärung nicht ersetzen. (Erw. 5-9).

92 III 20 () from 26. Mai 1966
Regeste: Arrestvollzug. Art. 271 ff. SchKG. Vinkulierte Namenaktien als Gegenstand der Zwangsvollstreckung. Art. 686 Abs. 4 OR. 1. Das mit dem Vollzug beauftragte Betreibungsamt hat die Grundlagen des Arrestbefehls nicht nachzuprüfen, und es darf keine im Arrestbefehl nicht genannten Gegenstände arrestieren. (Erw. 1 und 2). 2. Namenaktien, auch vinkulierte, sind Wertpapiere. Ebenso wie bei Inhaberaktien ist es unzulässig, losgelöst vom Titel ein diesem zu Grunde liegendes "Beteiligungsrecht" am Sitz der Aktiengesellschaft zu arrestieren. (Erw. 3).

100 IV 31 () from 15. Februar 1974
Regeste: Art. 144 StGB. Ein Zertifikat über Namenaktien hat die Eigenschaften eines Wertpapiers und stellt eine Sache im Sinne der Art. 137 ff. StGB dar.

147 III 469 (4A_39/2021) from 9. August 2021
Regeste: Art. 622 OR; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4).

 

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