Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 817

IX. Li­ab­il­ity

 

The com­pany is li­able for losses or dam­age caused by un­au­thor­ised acts car­ried out in the ex­er­cise of his busi­ness activ­it­ies by a per­son au­thor­ised to man­age or rep­res­ent the com­pany.

BGE

104 IV 160 () from 15. September 1978
Regeste: Art. 165 Ziff. 1 StGB. Leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall. 1. Auch die Verschlimmerung der Vermögenslage muss durch eine der am Anfang von Art. 165 Ziff. 1 StGB umschriebenen Verhaltensweisen verursacht worden sein (E. 2a). 2. Sowohl die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit wie die Verschlimmerung der Vermögenslage durch den Schuldner sind als Fahrlässigkeitsdelikte zu verstehen. Für die Erfüllung beider Tatbestände ist indessen grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Eine Schädigungsabsicht gehört nicht zum subjektiven Tatbestand (E. 4a).

 

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