Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 894

B. Board

I. Eli­gib­il­ity

1. Mem­ber­ship

 

1 The board of the co­oper­at­ive shall com­prise at least three per­sons; a ma­jor­ity of them must be mem­bers.

2 Where a leg­al en­tity or com­mer­cial com­pany holds a par­ti­cip­a­tion in the co­oper­at­ive, it shall not be eli­gible as such to serve as a mem­ber of the board; however, its rep­res­ent­at­ive may be elec­ted in its stead.

BGE

108 II 122 () from 17. März 1982
Regeste: Art. 935 Abs. 2 OR; Verpflichtung schweizerischer Zweigniederlassungen von Firmen mit Hauptsitz im Ausland zur Eintragung in das Handels-register. Begriff der Zweigniederlassung (E. 1). Der Eintrag der Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Gesellschaft übe ihre Haupttätigkeit nicht am Hauptsitz, sondern am Sitz der Zweigniederlassung aus (E. 2). Die Zweigniederlassung muss über Personal und Geschäftsräume verfügen, die nicht mit denen des Hauptsitzes identisch sind; nicht erforderlich ist aber, dass diese ihr allein zur Verfügung stehen (E. 3). Sind die Voraussetzungen für das Bestehen einer Zweigniederlassung erfüllt, so ist sie verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen (E. 4 und 5).

 

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