Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 961

A. Ad­di­tion­al re­quire­ments for the an­nu­al re­port

 

Un­der­tak­ings that are re­quired by law to have an or­din­ary audit must:

1.
provide ad­di­tion­al in­form­a­tion in the notes to the an­nu­al ac­counts;
2.
pre­pare a cash flow state­ment as part of the an­nu­al ac­counts;
3.
draw up a man­age­ment re­port.

BGE

103 IV 23 () from 21. Januar 1977
Regeste: Art. 110, Art. 251 StGB; Beweiseignung. 1. Einer Schrift muss, auch wenn sie vom Aussteller zum Beweis hergestellt wurde, überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zukommen, um als Urkunde gelten zu können (Erw. 1a). 2. Einer von der Kontrollstelle nicht geprüften und von der Generalversammlung nicht abgenommenen Bilanz kommt nicht von Gesetzes wegen Beweiseignung zu (Erw. 1b). 3. Das Fehlen der Unterschriften auf der Bilanz ist für die Frage der Beweiseignung ohne Belang, sofern sich feststellen lässt, dass sie vom Unterzeichnungspflichtigen (Art. 961 OR) aufgestellt oder genehmigt wurde (Erw. 1b).

128 III 29 () from 29. Oktober 2001
Regeste: Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen Organs (Art. 754 aOR). Keine faktische Organstellung aufgrund Vornahme einzelner, dem Bereich der Geschäftsführung zuzurechnender Handlungen (E. 3c).

150 III 174 (4A_369/2023) from 3. Januar 2024
Regeste: Art. 962 OR; Recht auf Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung; Frist. Das Recht, gestützt auf Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu verlangen, ist spätestens sechs Monate vor dem Stichtag der Abschlussbilanz des betreffenden Geschäftsjahrs auszuüben, jedenfalls bei Aktiengesellschaften (E. 3, 5 und 6).

 

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