Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 989839

D. Mort­gage cer­ti­fic­ates

 

The spe­cial pro­vi­sions gov­ern­ing mort­gage cer­ti­fic­ates made out to the bear­er are re­served.

839 Amended by No II 2 of the FA of 11 Dec. 2009 (Re­gister Mort­gage Cer­ti­fic­ates and oth­er amend­ments to Prop­erty Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

BGE

89 II 387 () from 10. Dezember 1963
Regeste: Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig.

 

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