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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 476

b. Rech­te des Auf­be­wah­rers

 

1 Der Auf­be­wah­rer kann die hin­ter­leg­te Sa­che vor Ab­lauf der be­stimm­ten Zeit nur dann zu­rück­ge­ben, wenn un­vor­her­ge­se­he­ne Um­stän­de ihn aus­ser­stand set­zen, die Sa­che län­ger mit Si­cher­heit oder oh­ne ei­ge­nen Nach­teil auf­zu­be­wah­ren.

2 Ist kei­ne Zeit für die Auf­be­wah­rung be­stimmt, so kann der Auf­be­wah­rer die Sa­che je­der­zeit zu­rück­ge­ben.