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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 961

A. Zu­sätz­li­che An­for­de­run­gen an den
Ge­schäfts­be­richt

 

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:

1.
zu­sätz­li­che An­ga­ben im An­hang der Jah­res­rech­nung ma­chen;
2.
als Teil der Jah­res­rech­nung ei­ne Geld­fluss­rech­nung er­stel­len;
3.
einen La­ge­be­richt ver­fas­sen.