Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 1070

2. In­ter­rup­tion

a. Grounds

 

The pre­script­ive peri­od is in­ter­rup­ted by com­mence­ment of ac­tion on the bill, sub­mis­sion of an ap­plic­a­tion for debt en­force­ment pro­ceed­ings, ser­vice of a third-party no­tice or pe­ti­tion in in­solv­ency.

BGE

91 II 362 () from 5. Oktober 1965
Regeste: Wechselrecht 1. Ermittlung der Rechtsordnung, nach der im internationalen Verhältnis die Wirkungen der Wechselbürgschaft und die Verjährung der Wechselforderungen zu beurteilen sind (Erw. 1). 2. Verjährung der Wechselforderung: Art. 1070 OR bestimmt nur die für die Wechselforderung geltenden Unterbrechungsgründe. Unter welchen Voraussetzungen und wann die durch Rechtshandlungen des Gläubigers unterbrochene Verjährung wieder zu laufen beginnt, geht aus der allgemeinen Verjährungsbestimmung von Art. 138 OR hervor, deren Absätze 1-3 in Ergänzung zu Art. 1070 OR anzuwenden sind (Erw. 2-9).

 

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