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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1127

c. Rech­te des
In­ha­bers bei Ver­wei­ge­rung der Gut­schrift oder der Aus­glei­chung

 

Der In­ha­ber ei­nes Ver­rech­nungs­checks ist fer­ner be­rech­tigt, Rück­griff zu neh­men, wenn er nach­weist, dass der Be­zo­ge­ne die be­din­gungs­lo­se Gut­schrift ab­lehnt oder dass der Check von der Ab­rech­nungs­stel­le des Zah­lungs­or­tes als zur Aus­glei­chung von Ver­bind­lich­kei­ten des In­ha­bers un­ge­eig­net er­klärt wor­den ist.