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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 132

5. Be­rech­nung der Fris­ten

 

1 Bei der Be­rech­nung der Frist ist der Tag, von dem an die Ver­jäh­rung läuft, nicht mit­zu­rech­nen und die Ver­jäh­rung erst dann als be­en­digt zu be­trach­ten, wenn der letz­te Tag un­be­nützt ver­stri­chen ist.

2 Im Üb­ri­gen gel­ten die Vor­schrif­ten für die Frist­be­rech­nun­gen bei der Er­fül­lung auch für die Ver­jäh­rung.