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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 217

B. Be­ding­ter Kauf und Ei­gen­tums­vor­be­halt

 

1 Ist ein Grund­stück­kauf be­dingt ab­ge­schlos­sen wor­den, so er­folgt die Ein­tra­gung in das Grund­buch erst, wenn die Be­din­gung er­füllt ist.

2 Die Ein­tra­gung ei­nes Ei­gen­tums­vor­be­hal­tes ist aus­ge­schlos­sen.