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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 33

b. Um­fang der Er­mäch­ti­gung

 

1 So­weit die Er­mäch­ti­gung, im Na­men ei­nes an­dern Rechts­hand­lun­gen vor­zu­neh­men, aus Ver­hält­nis­sen des öf­fent­li­chen Rech­tes her­vor­geht, ist sie nach den Vor­schrif­ten des öf­fent­li­chen Rech­tes des Bun­des und der Kan­to­ne zu be­ur­tei­len.

2 Ist die Er­mäch­ti­gung durch Rechts­ge­schäft ein­ge­räumt, so be­ur­teilt sich ihr Um­fang nach des­sen In­halt.

3 Wird die Er­mäch­ti­gung vom Voll­macht­ge­ber ei­nem Drit­ten mit­ge­teilt, so be­ur­teilt sich ihr Um­fang die­sem ge­gen­über nach Mass­ga­be der er­folg­ten Kund­ge­bung.