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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 53

VIII. Ver­hält­nis zum Straf­recht

 

1 Bei der Be­ur­tei­lung der Schuld oder Nicht­schuld, Ur­teils­fä­hig­keit oder Ur­teil­s­un­fä­hig­keit ist der Rich­ter an die Be­stim­mun­gen über straf­recht­li­che Zu­rech­nungs­fä­hig­keit oder an ei­ne Frei­spre­chung durch das Straf­ge­richt nicht ge­bun­den.

2 Eben­so ist das straf­ge­richt­li­che Er­kennt­nis mit Be­zug auf die Be­ur­tei­lung der Schuld und die Be­stim­mung des Scha­dens für den Zi­vil­rich­ter nicht ver­bind­lich.