Bundesgesetz
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Art. 614
F. Verrechnung 1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet. 2 Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft. |
