8. Statutenänderung und Feststellungen des Verwaltungsrats
1 Liegen der Kapitalerhöhungsbericht und, sofern erforderlich, die Prüfungsbestätigung vor, so ändert der Verwaltungsrat die Statuten und stellt dabei fest, dass:
1.
sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2.
die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3.
die Anforderungen des Gesetzes, der Statuten und des Generalversammlungsbeschlusses an die Leistung der Einlagen im Zeitpunkt der Feststellungen erfüllt sind;
4.
keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten;
5.
ihm die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, vorgelegen haben.
2 Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden. Die Urkundsperson hat die Belege, die der Kapitalerhöhung zugrunde liegen, einzeln zu nennen und zu bestätigen, dass sie ihr vorgelegen haben. Die Belege sind der öffentlichen Urkunde beizulegen.