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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 882

2. Form

 

1 Die Ge­ne­ral­ver­samm­lung ist in der durch die Sta­tu­ten vor­ge­se­he­nen Form, je­doch min­des­tens fünf Ta­ge vor dem Ver­samm­lungs­tag ein­zu­be­ru­fen.

2 Bei Ge­nos­sen­schaf­ten von über 30 Mit­glie­dern ist die Ein­be­ru­fung wirk­sam, so­bald sie durch öf­fent­li­che Aus­kün­di­gung er­folgt.