Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 289

F. Er­neue­run­gen und Än­de­run­gen

I. Durch den
Ver­päch­ter

 

1 Der Ver­päch­ter kann Er­neue­run­gen und Än­de­run­gen an der Sa­che nur vor­neh­men, wenn sie für den Päch­ter zu­mut­bar sind und wenn das Pacht­ver­hält­nis nicht ge­kün­digt ist.

2 Der Ver­päch­ter muss bei der Aus­füh­rung der Ar­bei­ten auf die In­ter­es­sen des Päch­ters Rück­sicht neh­men; für all­fäl­li­ge An­sprü­che des Päch­ters auf Her­ab­set­zung des Pacht­zin­ses und auf Scha­den­er­satz gilt das Miet­recht (Art. 259d und 259e) sinn­ge­mä­ss.