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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 419

A. Stel­lung des Ge­schäfts­füh­rers

I. Art der
Aus­füh­rung

 

Wer für einen an­de­ren ein Ge­schäft be­sorgt, oh­ne von ihm be­auf­tragt zu sein, ist ver­pflich­tet, das un­ter­nom­me­ne Ge­schäft so zu füh­ren, wie es dem Vor­tei­le und der mut­mass­li­chen Ab­sicht des an­de­ren ent­spricht.