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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 518

III. Rech­te des Gläu­bi­gers

1. Gel­tend­ma­chung des An­spruchs

 

1 Die Leib­ren­te ist halb­jähr­lich und zum vor­aus zu leis­ten, wenn nicht et­was an­de­res ver­ein­bart ist.

2 Stirbt die Per­son, auf de­ren Le­bens­zeit die Leib­ren­te ge­stellt ist, vor dem Ab­lau­fe der Pe­ri­ode, für die zum vor­aus die Ren­te zu ent­rich­ten ist, so wird der vol­le Be­trag ge­schul­det.

3 Fällt der Leib­ren­ten­schuld­ner in Kon­kurs, so ist der Leib­ren­tengläu­bi­ger be­rech­tigt, sei­ne An­sprü­che in Form ei­ner Ka­pi­tal­for­de­rung gel­tend zu ma­chen, de­ren Wert durch das Ka­pi­tal be­stimmt wird, wo­mit die näm­li­che Leib­ren­te zur Zeit der Kon­kurser­öff­nung bei ei­ner so­li­den Ren­ten­an­stalt be­stellt wer­den könn­te.