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Art. 45 Contenu de l’inscription
1L’inscription au registre du commerce d’une société anonyme mentionne:
2En cas d’apport en nature, de reprise de biens, de compensation de créance ou d’avantages particuliers, les faits suivants doivent également être inscrits:
3Lorsqu’un actionnaire effectue un apport en nature pour un montant qui dépasse le prix d’émission des actions souscrites et que la société lui attribue une contre-prestation en plus des actions émises, une reprise de biens est inscrite au registre du commerce à concurrence du montant de cette contre-prestation (apport en nature combiné avec une reprise de biens). 1 Introduite par le ch. I de l’O du 6 mars 2020, en vigueur depuis le 1eravr. 2020 (RO 2020 971). BGE
86 I 243 () from 11. Oktober 1960
Regeste: 1. Art. 97 ff. OG. Kann nach der Abweisung eines Wiedererwägungsgesuches Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden? (Erw. 1, 2). 2. Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45, 46 HRegV. a) Begriff der territorialen Bezeichnung in einer Firma (Erw. 4). b) Die Nichtbewilligung der Firma "Eurotreuhand" bleibt im Rahmen des Ermessens (Erw. 5).
91 I 212 () from 15. Juni 1965
Regeste: Firma; Bewilligung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung (Art. 944 OR, Art. 45/46 HRegV). 1. Nationale oder territoriale Bezeichnung oder blosse Sachbezeichnung? Massgebend ist der Eindruck, den die Firma, als Ganzes betrachtet, einem durchschnittlich aufmerksamen Publikum macht (Erw. 2 a). Verwendung von Wörtern, die Bestandteil eines Staatsnamens sind und zugleich territoriale Bedeutung haben ("American"; Erw. 2 b). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts hinsichtlich der Frage, ob besondere Umstände die Bewilligung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung rechtfertigen (Erw. 3). Die werbende Wirkung einer Bezeichnung ist kein Rechtfertigungsgrund (Erw. 3 a). Nichtbewilligung einer Bezeichung, die zu Täuschungen Anlass geben könnte (Erw. 3 b). Verletzung der Rechtsgleichheit? (Erw. 3 c). Anspruch auf Bewilligung einer bisher verwendeten Bezeichnung? (Erw. 3 d). 3. Verletzung der Firmenwahrheit (Art. 944 Abs. 1 OR) durch Nennung nur eines von mehreren Geschäftszweigen in der Firma? (Erw. 3 e).
92 I 293 () from 18. Oktober 1966
Regeste: Handelsregister, nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 Abs. 1 und 2 HRegV. Tragweite des Begriffs "besondere Umstände" in Art. 45 HRegV (Erw. 2). Frage der Zulässigkeit des Zusatzes "Verkauf Schweiz" für ein Unternehmen, das sich als Tochtergesellschaft eines schweizerischen Fabrikationsunternehmens mit dem Vertrieb von dessen Erzeugnissen im Gebiete der Schweiz befassen soll (Erw. 3, 4).
92 I 298 () from 18. Oktober 1966
Regeste: Handelsregister, nationale Bezeichnung in einer Firma; Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 Abs. 1 und 2 HRegV. Art. 46 Abs. 3 HRegV betr. die Zulässigkeit territorialer Bezeichnungen in substantivischer Form ist auf nationale Bezeichnungen nicht anwendbar (Erw. 3). Tragweite des Begriffs "besondere Umstände" in Art. 45 HRegV (Erw. 4). Frage der Zulässigkeit des Zusatzes "(Schweiz)" für die schweizerische Niederlassung eines ausländischen Konzerns (Erw. 5, 6).
92 I 303 () from 18. Oktober 1966
Regeste: Nationale Bezeichnung im Namen einer Genossenschaft, Art. 45 HRegV. Voraussetzungen für die Bewilligung (Erw. 1). Unzulässig die Bezeichnung "schweizerische" für eine erst in Gründung begriffene Wohnbaugenossenschaft ohne offiziellen oder offiziösen Charakter (Erw. 2-4).
95 I 276 () from 20. Mai 1969
Regeste: Verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der für eine Aktiengesellschaft vorgesehenen Firma. 1. Beschwerdefähiger Entscheid (Erw. 1a). 2. Beschwerdelegitimation der Gründer einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft (Erw. 1 b). 3. Frage der Zulässigkeit der Firma "International Bank of Berne" (Erw. 2-9).
96 I 606 () from 17. November 1970
Regeste: Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 26, 27, 29, 30 Abs. 1, und 35 Abs. 1 und 2. 1. Form und Inhalt der verwaltungsrechtlichen Entscheide (Erw. 1 und 2). 2. Der Beschwerdeführer muss die Möglichkeit haben, von der vorläufigen Verfügung Kenntnis zu nehmen, damit er sich über ihren Inhalt äussern kann; es handelt sich hier um eine der Voraussetzungen zur Ausübung des Rechts auf Äusserung, das einenwesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet (Erw. 3). Art. 944 Abs. 1 und 2 OR, Art. 38, 44, 45 und 46 HRegV. 3. Zulässigkeit der Bezeichnungen "centre" und "leasing" als Bestandteil einer Firma (Erw. 4 a). 4. Bestehen eines schutzwürdigen Interesses für die Verwendung einer nationalen oder territorialen Bezeichnung in einer Firma (Erw. 4 b).
97 I 73 () from 2. Februar 1971
Regeste: Art. 944 Abs. 2 OR, Art. 45 und 46 HRegV, Art. 104 lit. a OG; Handelsregister, territoriale Bezeichnung in einer Firma. 1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Die Weigerung des eidg. Amtes für das Handelsregister, einem Transport- und Speditionsunternehmen in der Firma die Zusätze "Euro" und "Europa" zu bewilligen, verletzt das Gesetz nicht (Erw. 2 und 3).
98 IB 298 () from 5. Dezember 1972
Regeste: Firmenbezeichnung, Bewilligung eines territorialen Zusatzes. 1. Art. 944 OR, Art. 45 und 46 HRegV. Wenn ein territorialer Zusatz nach den Umständen weder täuschend noch reklamehaft wirkt, der Firmeninhaber an dessen Verwendung vielmehr ein schutzwürdiges Interesse hat, so darf die Bewilligung nicht verweigert werden (Erw. 1). 2. Anwendung dieser Regel auf einen Fall, in dem die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind (Erw. 2).
100 IB 240 () from 17. September 1974
Regeste: Art. 944 Abs. 1 OR. Art. 45 und 46 HRegV. Verlegung des Sitzes einer Firma in einen andern Registerbezirk. Die ursprüngliche Ortsangabe darf bei der Neueintragung nicht beibehalten werden. Voraussetzungen, unter denen ein regionaler oder territorialer Zusatz in die Firma aufgenommen werden darf (Erw. 4 und 5).
101 IB 361 () from 25. November 1975
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Handelsregister. Art. 103 lit. a OG. Legitimation zur Beschwerde der Gründer einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft (Erw. 1). Art. 944 Abs. 1 OR, 44 Abs. 1 HRegV. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Sachbegriffe ohne Kennzeichnungskraft dürfen nicht als alleiniger Inhalt einer Firma anerkannt werden. Unzulässigkeit der Firma "Inkasso AG" (Erw. 5). Voraussetzungen, unter denen eine Verwaltungsbehörde ihre Praxis ändern darf (Erw. 6).
103 IB 6 () from 8. Februar 1977
Regeste: Name einer Stiftung. Eintragung in das Handelsregister. 1. Über die Zulässigkeit des Namens einer Stiftung hat das Amt im Verfahren nach Art. 115 HRegV zu befinden (E. 2 und E. 3). 2. Auf den Namen von Stiftungen ist Art. 38 Abs. 1 HRegV, nicht aber Art. 944 Abs. 1 OR anwendbar (E. 4). 3. Der Name "Schweizerische Energie-Stiftung" ist nicht täuschend (E. 5).
104 IB 264 () from 4. Dezember 1978
Regeste: Firmenbildung. 1. Art. 103 lit. a OG. Befugnis eines Gesellschafters, auch im Namen von Mitgründern einer Aktiengesellschaft Beschwerde zu führen (E. 1). 2. Art. 944 OR, Art. 45 und 46 HRegV. Zweck und Umfang des Verbotes, in einer Firma nationale oder territoriale Bezeichnungen zu verwenden (E. 2). Bedeutung des Firmenbestandteils "ORIENTAL", der nach den Umständen als unzulässig zu bezeichnen ist (E. 3 und 4).
105 II 135 () from 9. Mai 1979
Regeste: Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums; Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen. 1. Das Bundesgesetz gewährt den Namen, Sigeln und Zeichen der zwischenstaatlichen Organisationen einen weitergehenden Schutz als Art. 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft; letztere Bestimmung kann nicht zugunsten einer einschränkenden Anwendung des Bundesgesetzes angerufen werden (E. 2). 2. Der Gebrauch des Namens oder des Sigels einer zwischenstaatlichen Organisation in einer Firma ist selbst dann verboten, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht (E. 2c). 3. Auf Art. 5 des Bundesgesetzes darf sich nur berufen, wer selber den Namen, das Sigel oder das Zeichen einer zwischenstaatlichen Organisation benützt; eine Tochtergesellschaft kann nicht die Benützung durch die Muttergesellschaft geltend machen (E. 3a). 4. Nur die in der Schweiz erfolgte Benützung von Namen, Sigeln und Zeichen einer zwischenstaatlichen Organisation schafft wohlerworbene Rechte im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes (Art. 3b). 5. Löschung einer Firma, die entgegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes gebildet und eingetragen wurde (E. 4).
112 II 369 () from 13. November 1986
Regeste: Namensschutz (Art. 29 ZGB). Eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die sich gegen die Verwendung ihres Namens durch eine natürliche oder juristische Person oder den Gebrauch ihres Namens als Geschäftsbezeichnung wendet, kann nur die Verletzung ihrer eigenen Interessen geltend machen und nicht die Verletzung der Interessen einzelner ihrer Mitglieder. Durch die Bezeichnung eines am Landsgemeindeplatz in Appenzell niedergelassenen Gastwirtschaftsbetriebes als "Café und Hotel Appenzell" werden keine falschen Assoziationen geweckt und wird das mit den örtlichen Verhältnissen unvertraute Publikum nicht zur irrtümlichen Annahme verleitet, es bestehe eine besondere (rechtliche) Beziehung zwischen dem Gastwirtschaftsbetrieb einerseits und dem Kanton Appenzell I.Rh. sowie öffentlichrechtlichen Körperschaften, die den Namen "Appenzell" tragen, anderseits.
116 II 605 () from 26. November 1990
Regeste: Eintragung eines Vereinsnamens in das Handelsregister (Art. 944 OR, Art. 45-47 HRegV). 1. Die Grundsätze der Firmenbildung gelten auch für die Eintragung von Vereinen in das Handelsregister (Art. 944 OR, Art. 47 HRegV) (E. 4a). 2. Bilaterale schweizerische Handelskammern werden als solche nur eingetragen, wenn ihnen eine offizielle oder offiziöse Stellung zukommt. Der Verein "Wirtschaftskammer Schweiz-Australien" erfüllt diese Voraussetzungen nicht; Ablehnung der Eintragung wegen Täuschungsgefahr (E. 4b/c).
142 III 204 (4A_536/2015) from 3. März 2016
Regeste: Art. 718a Abs. 2 OR; Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV; Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden, können in das Handelsregister eingetragen werden (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). |