Ordinanza sul registro fondiario

del 23 settembre 2011 (Stato 1° luglio 2020)


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Art. 89 Principi

1L’uf­fi­cio del re­gi­stro fon­dia­rio iscri­ve nel li­bro ma­stro so­lo quan­to ri­chie­sto nel­la no­ti­fi­ca­zio­ne.

2Le iscri­zio­ni so­no ese­gui­te nel­la ru­bri­ca cor­ri­spon­den­te del li­bro ma­stro.

3L’iscri­zio­ne nel li­bro ma­stro ri­por­ta la da­ta dell’iscri­zio­ne nel li­bro gior­na­le.

4In tut­te le ru­bri­che è pos­si­bi­le fa­re os­ser­va­zio­ni sul­le iscri­zio­ni; es­se di­ven­ta­no par­te dell’iscri­zio­ne.

BGE

130 III 13 () from 10. Oktober 2003
Regeste: Art. 646 Abs. 3 ZGB, Art. 32 GBV; unselbstständiges Miteigentum, Teilung des Hauptgrundstückes. Ist eine Parzelle im Grundbuch als unselbstständiges Miteigentum von mehreren Hauptgrundstücken eingetragen, können die Beziehungen zwischen diesen Liegenschaften ohne Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nicht geändert werden. Eine solche Änderung liegt nicht nur vor, wenn ein Miteigentumsanteil von einem Hauptgrundstück losgelöst wird, insbesondere um auf einen Dritten übertragen oder an ein anderes Grundstück gebunden zu werden, sondern auch wenn ein Hauptgrundstück geteilt wird und der daran gebundene unselbstständige Miteigentumsanteil vollständig auf eine der aus der Teilung hervorgegangenen Parzellen übertragen wird (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.2).

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