Ordinanza
sul registro fondiario
(ORF)


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Art. 24 Trascrizione nel registro fondiario cartaceo

Se le iscri­zio­ni nel re­gi­stro fon­dia­rio car­ta­ceo oc­cu­pa­no tut­to il po­sto di­spo­ni­bi­le in una ru­bri­ca del fo­glio del li­bro ma­stro o se il fo­glio ri­sul­ta or­mai po­co chia­ro, l’uf­fi­cio del re­gi­stro fon­dia­rio tra­scri­ve le iscri­zio­ni non can­cel­la­te su un nuo­vo fo­glio del li­bro ma­stro sot­to la stes­sa de­si­gna­zio­ne del fon­do op­pu­re al­le­sti­sce un fo­glio ag­giun­ti­vo.

BGE

85 I 162 () from 26. Mai 1959
Regeste: 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Formelle Legitimation und Sachlegitimation. Art. 103 OG. 2. Grundbuchführung. Spezielle Rechtsbeschwerde (Art. 103 GBV) und allgemeine Aufsichtsbeschwerde (Art. 104 GBV). Dem Käufer eines Grundstücks steht weder die eine noch die andereBeschwerde zu, um gegen die Weigerung des Grundbuchamtes, die vom Verkäufer nachgesuchte Eintragung zu vollziehen, aufzutreten. Anders, wenn der Käufer sich das Eigentum am Grundstück durch den Richter zusprechen liess und gestützt hierauf die Anmeldung selber vornahm. Art. 665 Abs. 1 und 2, Art. 963 Abs. 1 und 2 ZGB.

97 I 268 () from 28. Januar 1971
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Grundbuchführung. 1. Die Bestimmungen des ZGB über das Grundbuchwesen sind öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 5 VwG. Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Grundbuchsachen sind daher auch nach der Fassung des OG vom 20. Dezember 1968 mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (Erw. 1). 2. Der vom Verkäufer zur Anmeldung des Eigentumsübergangs im Grundbuch ermächtigte Erwerber ist legitimiert, in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine seine Anmeldung abweisende Verfügung zu erheben (Erw. 2). 3. Weigert sich der Grundbuchverwalter zunächst, die Anmeldung entgegenzunehmen, weist er diese aber in einem späteren Zeitpunkt ab, so ist nicht die allgemeine Aufsichtsbeschwerde (Art. 104 GBV), sondern die spezielle, befristete Grundbuchbeschwerde (Art. 103 GBV) gegeben (Erw. 3). 4. Aus der Natur der dem Erwerber erteilten Vollmacht zur Anmeldung der Eigentumsübertragung lässt sich deren Weiterdauer nach dem Tode des Vollmachtgebers nicht ableiten (Erw. 4).

114 II 36 () from 20. Januar 1988
Regeste: Grundbuchliche Verfügung; Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 1 und 3 ZGB). Für die Eintragung in das Grundbuch bedarf es für den Nachweis des Rechtsgrundes dann eines zusätzlichen Ausweises über den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, wenn den Vertretern des Gemeinwesens, die den Vertrag unterzeichnet haben, keine umfassende Vertretungsmacht zukommt. Wie verhält es sich diesbezüglich mit den Vertretern der Gemeinde St. Moritz? Frage offengelassen (E. 3).

115 II 221 () from 20. Juni 1989
Regeste: Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung).

135 III 585 (5A_346/2009) from 12. August 2009
Regeste: Art. 656 Abs. 2 und Art. 963 Abs. 2 ZGB; Art. 204 Abs. 1 SchKG; ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers. Ein ausserbuchlicher Erwerb eines Grundstücks gestützt auf ein Scheidungsurteil kann nur dann erfolgen, wenn dem übertragenden Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Verfügungsberechtigung darüber zukommt. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn über dessen Vermögen bereits der Konkurs eröffnet worden ist und das betreffende Grundstück in die Konkursmasse fällt (E. 2).

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