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Art. 2 Parti costitutive delle strade nazionali
Parti costitutive delle strade nazionali sono, secondo la forma della sistemazione e i requisiti determinati dalla loro funzione tecnica:
4 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 17 ago. 2022, in vigore dal 1° ott. 2022 (RU 2022 479). 5 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 22 nov. 2017, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 6791). 6 Introdotto dal il n. I dell’O del 17 set. 2010, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2010 4281). BGE
120 IB 136 () from 13. April 1994
Regeste: Art. 99 lit. c OG, Art. 22 ff. NSG; Änderung eines Nationalstrassen-Baulinienplans. Zu den Entscheiden über Einsprachen gegen Enteignungen im Sinne von Art. 99 lit. c OG zählen auch die Verfügungen über Pläne, die eine materielle Enteignung bewirken können (Änderung der Rechtsprechung). Änderungen von Nationalstrassen-Baulinienplänen können daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (E. 1). Die im Ausführungsprojekt festgelegten Baulinien dürfen nachträglich korrigiert werden, ohne dass hiebei die Umweltverträglichkeit eines allfälligen Ausbaus der Nationalstrasse zu prüfen wäre (E. 3).
122 II 103 () from 9. April 1996
Regeste: Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung (kombiniertes Verfahren) für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000). 1. Gewährleistung der Verkehrssicherheit bei einer Parallelführung von Eisenbahn und Nationalstrasse: - Geltungsbereich der Nationalstrassen- und Eisenbahngesetzgebung in bezug auf Fragen der Verkehrssicherheit (E. 2b); - Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 Abs. 1 RPG) rechtfertigt grundsätzlich eine möglichst weitgehende Parallelführung zweier Verkehrsträger (E. 3); - Voraussetzungen für die Bewilligung von Bauten innerhalb der Baulinie einer Nationalstrasse (Art. 23 f. NSG; E. 4a und b); eisenbahnrechtliche Anforderungen an die Parallelführung von Bahn und Strasse (E. 5a); - Bei konkreten Zweifeln über die Gewährleistung der Verkehrssicherheit hat die Plangenehmigungsbehörde die Sicherheitsfrage unzweideutig zu klären und ausdrücklich zu beurteilen (E. 4c und 5). 2. Mikrobielle Immissionen auf einen unmittelbar an die Bahnstrecke angrenzenden Lebensmittelbetrieb durch den Bahnverkehr (offene Toilettensysteme, Aufwirbelung von Bodenstaub): - Tragweite der Anordnung, nur Züge mit geschlossenen Toilettensystemen verkehren zu lassen (E. 6b und c); - Ergibt sich aus gutachtlichen Erhebungen nicht mit Klarheit, ob der Bahnbetrieb zu unhaltbaren mikrobiellen Immissionen führen könnte, sind die gutachtlichen Feststellungen mit Blick auf allfällig zu treffende Vorkehren am Betriebsgebäude oder an der Bahnstrecke durch den Experten präzisieren zu lassen (E. 6d).
145 II 282 (1C_485/2017) from 23. April 2019
Regeste: Art. 7 und 39 NSG; Art. 5 EntG; Art. 679a und 684 ZGB; Enteignung von Nachbarrechten, Entschädigung für vorübergehende Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten. Enteignung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs bei vorübergehender übermässiger Störung infolge von Bauarbeiten für ein öffentliches Werk; analoge Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Unmassgeblichkeit der enteignungsrechtlichen Voraussetzungen, die bei übermässigen Betriebsimmissionen gelten (E. 4). Zivil- und enteignungsrechtliche Rechtsprechung zur Entschädigung von vorübergehenden Umsatzeinbussen aus Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken (E. 4.4-4.6; Zusammenfassung der Praxis). Auswirkungen einer Nationalstrassenbaustelle auf die dort befindliche Raststätte; Pflicht zur Prüfung des Gewichts von temporären Sperrungen und Behinderungen der Zufahrt zur Raststätte sowie von Bauimmissionen (E. 6.1 und 6.2). Ausgleich der baustellenbedingten Nachteile durch die mit dem Strassenausbau bewirkten Verbesserungen (E. 6.3 und 6.4)? Grundsätzliche Entschädigungspflicht für Umsatzeinbussen bei der Raststätte wegen Übermässigkeit der Beeinträchtigung aus den Strassenarbeiten im konkreten Fall bejaht (E. 7).
149 II 269 (1C_787/2021, 1C_9/2022) from 25. April 2023
Regeste: Art. 6, 21, 23 f., 28 und 44 NSG; Art. 2 und 30 NSV; Bewilligungsverfahren für eine direkte Zufahrt ab dem Autobahnanschluss Pfäffikon über eine Hochbrücke zum Einkaufszentrum Seedamm-Center. Bauvorhaben, welche weitreichende Eingriffe in die Bausubstanz eines bestehenden Autobahnanschlusses und seiner technischen Einrichtungen enthalten, bedürfen der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach den Vorschriften des NSG und der NSV. Die neue Hochbrücke bedingt eine gewichtige bauliche Umgestaltung des Anschlusses Pfäffikon (Teilabriss und -wiederaufbau mit horizontal und vertikal verschobenen Fahrbahnen). Diese muss im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nach NSG bewilligt werden und nicht in einem kantonalen Baubewilligungsverfahren (E. 4 und 5). Gleiches gilt für die Hochbrücke, die unabdingbarer Bestandteil des Ausführungsprojekts ist (E. 6). |