Organisationsverordnung
für die Bundeskanzlei
(OV-BK)

vom 29. Oktober 2008 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 1 Ziele und Kernfunktionen

1 Die Bun­des­kanz­lei ist die Stab­s­stel­le der Re­gie­rung und hat die Funk­ti­on ei­nes Schar­niers zwi­schen Re­gie­rung, Ver­wal­tung, Bun­des­ver­samm­lung und Öf­fent­lich­keit.

2 Sie wirkt bei Bun­des­rat und De­par­te­men­ten auf ei­ne ko­hä­ren­te und lang­fris­tig ori­en­tier­te Ent­scheid­pra­xis der Re­gie­rung und auf die Wah­rung des Kol­le­gi­al­prin­zi­pes hin.

3 Sie nimmt die Funk­tio­nen nach den Ar­ti­keln 30 und 32–34 RVOG wahr, na­ment­lich die fol­gen­den Kern­funk­tio­nen:

a.
Sie un­ter­stützt den Bun­des­rat und den Bun­des­prä­si­den­ten oder die Bun­des­prä­si­den­tin in ih­rer Re­gie­rungs­funk­ti­on und sorgt für op­ti­ma­le Ver­fah­ren zur Vor­be­rei­tung der Ent­schei­de.
b.
Sie be­rei­tet in Zu­sam­men­ar­beit mit den De­par­te­men­ten die Un­ter­la­gen vor, mit de­nen ei­ne vor­aus­schau­en­de und ko­hä­ren­te Re­gie­rungs­po­li­tik er­mög­licht wird, und über­prüft de­ren Rea­li­sie­rung.
bbis.3
Sie sorgt für die de­par­te­ments­über­grei­fen­de Ko­or­di­na­ti­on na­ment­lich im Be­reich der di­gi­ta­len Trans­for­ma­ti­on und der In­for­ma­tik.
c.
Sie stellt ei­ne lang­fris­ti­ge und ko­or­di­nier­te In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­po­li­tik auf Re­gie­rungs­stu­fe si­cher und sorgt für ei­ne mög­lichst ra­sche In­for­ma­ti­on über die Be­schlüs­se des Bun­des­ra­tes.

4 Sie er­füllt zu­dem die Voll­zugs­auf­ga­ben, die ihr von der Ge­setz­ge­bung über­tra­gen wer­den; na­ment­lich:

a.
sorgt sie da­für, dass die Volks­rech­te im Rah­men von Bun­des­ver­fas­sung4 und Ge­setz­ge­bung über die po­li­ti­schen Rech­te wahr­ge­nom­men wer­den kön­nen und dass al­le eid­ge­nös­si­schen Ab­stim­mun­gen und Wahlen kor­rekt durch­ge­führt wer­den;
b.
ver­öf­fent­licht sie die Rechts­tex­te und die üb­ri­gen nach der Pu­bli­ka­ti­ons­ge­setz­ge­bung zu ver­öf­fent­li­chen­den Tex­te so schnell wie mög­lich und in der ge­bo­te­nen Qua­li­tät;
c.5
er­bringt sie die Sprach­dienst­leis­tun­gen und er­füllt die Ko­or­di­na­ti­ons­auf­ga­ben nach der Sprach­diens­te­ver­ord­nung vom 14. No­vem­ber 20126 und voll­zieht die ihr von der Spra­chen­ge­setz­ge­bung über­tra­ge­nen Auf­ga­ben.

3 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893).

4 SR 101

5 Fas­sung ge­mä­ss Art. 17 der Sprach­diens­te­ver­ord­nung vom 14. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6457).

6 SR 172.081

BGE

145 I 1 (1C_163/2018, 1C_239/2018) from 29. Oktober 2018
Regeste: Art. 34 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. c BGG; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung; Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei; Interventionen von kantonalen Behörden sowie von Unternehmen, die von den Kantonen beherrscht werden. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) kann geltend gemacht werden, ein im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung von der Bundeskanzlei veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Mit Blick auf Art. 189 Abs. 4 BV kann das Bundesgericht ein Abstimmungsvideo allerdings nicht überprüfen, soweit ein Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen wegen des Textes kritisiert, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht (E. 5). Betrifft der Ausgang einer eidgenössischen Volksabstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft, dürfen sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung dazu öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Allerdings müssen sich die kantonalen Interventionen diesfalls an den Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten. Das Gleiche gilt für die Konferenz der Kantonsregierungen, wenn eine Mehrheit der Kantone namhaft betroffen ist. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung bleiben ausgeschlossen (E. 6). Ein öffentliches Unternehmen, das von den Kantonen beherrscht wird, darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung mit der gebotenen Zurückhaltung am Abstimmungskampf beteiligen, wenn es durch die Abstimmung besonders betroffen und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (E. 7 und 8).

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