Organisationsverordnung
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Art. 6 Veröffentlichung von externen Studien, Evaluationen und Berichten 18
1 Die Bundeskanzlei bietet im Internet eine Plattform an, auf der bundesverwaltungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden können.19 2 Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auftraggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das belastete Budget. 3 Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und die Bundesämter. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5765). 19 Abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Studien. |