Organisationsverordnung
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Art. 6a Elektronisches Behördenportal 20
Die Bundeskanzlei kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177). |