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Art. 9 Besondere und ausserordentliche Lagen
1 Die Bundeskanzlei sorgt für die Krisenmanagementausbildung der Bundesverwaltung. 1bis In überdepartementalen besonderen oder ausserordentlichen Lagen berät und unterstützt sie die Departemente in logistischer und methodischer Hinsicht.24 2 Sie organisiert die Alarmierung der Mitglieder des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Ereignisfall. 3 Sie sorgt zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der geschützten Anlagen des Bundes. 24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Nov. 2013 für den Bundesrat, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4561). |
