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Art. 2 Departementsverteilung und Vorbereitung der Departementsübernahme
(Art. 35 RVOG) 1 Nach der Gesamterneuerung des Bundesrates oder der Wahl eines neuen Mitglieds verteilt der Bundesrat in seiner neuen Zusammensetzung die Departemente. 2 In seiner ersten ordentlichen Sitzung in der neuen Zusammensetzung bestätigt der Bundesrat die Departementsverteilung formell und bezeichnet die Stellvertretungen. 3 Die betroffenen Departemente bereiten nach der Departementsverteilung in Zusammenarbeit mit der neuen Vorsteherin oder dem neuen Vorsteher des Departements die Übergabe der Geschäfte vor. |
