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Art. 4 Ausstandspflicht
(Art. 20 RVOG) 1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident stellt den Ausstand des betroffenen Mitglieds, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers oder einer Vizekanzlerin oder eines Vizekanzlers fest. Ist sie oder er selber von einem Ausstandsgrund betroffen, so stellt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Ausstand fest. 2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber der Bundesrat unter Ausschluss der betreffenden Person. 3 Die ausstandspflichtigen Personen dürfen sich an der Entscheidvorbereitung und am Mitberichtsverfahren nicht beteiligen. Die Federführung für das Geschäft wird in der Regel an die Stellvertretung übertragen. 4 Die ausstandspflichtigen Personen dürfen bei den Verhandlungen nicht anwesend sein und an der Entscheidfindung nicht teilnehmen. |