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Art. 8 Annahme von Geschenken
1 Die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler dürfen im Rahmen ihrer Funktion als Magistratspersonen weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen. 2 Die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen gilt nicht als Geschenkannahme im Sinne von Absatz 1. 3 Können Mitglieder des Bundesrates oder die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler Geschenke aus Höflichkeitsgründen im Gesamtinteresse des Bundes nicht ablehnen, so nehmen sie diese als Geschenke für den Bund an. 4 Der Bundesrat entscheidet über die Verwendung der Geschenke nach Absatz 3. |
