1 Die Direktion für Völkerrecht (DV) behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.
2 Sie verfolgt dabei folgende Ziele:
- a.
- Sie sorgt für die korrekte Auslegung und Anwendung der völkerrechtlichen Regeln durch die schweizerischen Behörden.
- b.
- Sie wahrt die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte und Interessen der Schweiz.
- c.
- Sie setzt sich für die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts ein.
- d.
- Sie trägt zur korrekten Auslegung und Anwendung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen der Aussenpolitik bei.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich folgende Funktionen wahr:
- a.
- Sie berät den Bundesrat rechtlich bei der Führung seiner Aussenpolitik.
- b.
- Sie wirkt bei der Erarbeitung des Völkerrechts mit, namentlich bei Verhandlungen, beim Abschluss und bei der Umsetzung internationaler Verträge.
- c.18
- Sie pflegt die nachbarrechtliche und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und kümmert sich um die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein sowie um die Wahrung der Interessen der liechtensteinischen Staatsangehörigen im Ausland.
- d.
- Sie betreut das Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen, führt die dazugehörige Dokumentation und nimmt Depositarfunktionen wahr.
- e.19
- Sie übt die Aufsichts- und Vollzugsaufgaben in der Seeschifffahrt aus, betreut das Seerecht und das Recht der Antarktis und führt die Delegation bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
- f.
- Sie koordiniert die Terrorismusbekämpfung auf aussenpolitischer Ebene.
- fbis.20
- Sie definiert und vertritt die Haltung des EDA gegenüber schweizerischen Verwaltungs- und Justizorganen bei Rechtsfragen, die das Völkerrecht und die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.
- g.21
- Sie bearbeitet überdies folgende Aufgabenbereiche:
- 1.
- Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und internationale Strafjustiz; die Zuständigkeit anderer Departemente bleibt vorbehalten,
- 2.
- Rechtsfragen der internationalen Sicherheit und Neutralität,
- 3.
- diplomatischer Schutz,
- 4.
- diplomatisches und konsularisches Recht, einschliesslich der Vollzugsaufgaben, die dem EDA in den internationalen Abkommen über das diplomatische und konsularische Recht, insbesondere in den vom Bundesrat abgeschlossenen Abkommen mit institutionellen Begünstigten im Sinne des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200722 zugewiesen werden,
- 5.
- Koordination der schweizerischen Politik bezüglich unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen; die Zuständigkeit anderer Departemente bleibt vorbehalten.
18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).
22 SR 192.12