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Art. 12 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen 43
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Lebensmittelsicherheit und Gebrauchsgegenstände, Ernährung, Tiergesundheit, Tierschutz, Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Artenschutz im internationalen Handel.44 2 Das BLV verfolgt, gestützt auf wissenschaftliche Grundlagen, insbesondere folgende Ziele:
3 Das BLV ist vorbereitend und mitwirkend tätig bei der Erarbeitung der Erlasse in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Gebrauchsgegenstände, Ernährung, Tiergesundheit, Tierschutz, Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Artenschutz im internationalen Handel. Es beaufsichtigt und koordiniert ihren Vollzug.47 4 Dem BLV ist als Forschungsanstalt das Institut für Virologie und Immunologie (IVI) unterstellt. Das IVI ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden.48 5 Dem BLV ist die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) administrativ zugewiesen.49 Die BLK wird von den Direktorinnen und Direktoren des Bundesamtes für Landwirtschaft und des BLV gemeinsam geführt. Sie unterstützt diese Ämter bei der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung sowie bei der Erarbeitung des nationalen Kontrollplans. Als Koordinationsstelle trägt sie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktionsstufen entlang der Lebensmittelkette bei.50 6 Dem BLV ist die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel administrativ und fachlich zugewiesen.51 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Mai 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 1447). 44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). 45 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). 46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). 47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 723). 49 Die Änd. gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 16. Dez. 2016 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Mai 2017, betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2017 339). 50 Die Änd. gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020, betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2020 2441). 51 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 760). |