1 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist die Fachbehörde für die Gleichstellung der Geschlechter.
2 Das EBG verfolgt insbesondere folgende Ziele:
- a.
- jegliche Form direkter oder indirekter Geschlechterdiskriminierung bekämpfen;
- b.
- die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen fördern und sichern;
- c.
- Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt verhüten und bekämpfen.
3 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das EBG folgende Funktionen wahr:
- a.
- Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen.
- b.
- Es wirkt mit bei der Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, die für die Gleichstellung von Bedeutung sind.
- c.
- Es arbeitet Empfehlungen an Behörden und Private aus und erstellt Gutachten.
- d.
- Es informiert und sensibilisiert die Öffentlichkeit, indem es sich an Projekten von gesamtschweizerischer und internationaler Bedeutung beteiligt, Tagungen organisiert und Publikationen herausgibt.
- e.
- Es übernimmt die Funktion der Koordinationsstelle gemäss Artikel 10 der Istanbul-Konvention vom 11. Mai 201119.
- f.
- Es gewährt Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199520 sowie nach der Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt vom 13. November 201921 und überwacht die Durchführung der finanzierten Förderungsprogramme und Massnahmen.
4 Darüber hinaus erfüllt das EBG folgende besonderen Aufgaben:
- a.
- Es stellt allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ein kostenloses Standard-Analyse-Tool nach Artikel 13cAbsatz 2 des Gleichstellungsgesetzes zur Verfügung.
- b.
- Es führt Kontrollen in Bezug auf die Lohngleichheit gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 12. Februar 202022 über das öffentliche Beschaffungswesen durch.