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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
vom 17. Februar 2010 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 4Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten
1 Die im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des EFD sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
2 Die Ziele nach den Artikeln 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21 und 25 dienen den Verwaltungseinheiten des EFD als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.