Organisationsverordnung
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Art. 6b Beauftragte oder Beauftragter des Bundes und der Kantone für die digitale Verwaltung Schweiz 20
1 Die oder der Beauftragte des Bundes und der Kantone für die digitale Verwaltung Schweiz leitet die Organisation «Digitale Verwaltung Schweiz» in operationeller Hinsicht. Die Organisation ist dem GS administrativ zugeordnet. 2 Sie oder er setzt die Strategie der Schweiz für die digitale Verwaltung um. 20 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). |